AGB für Handelspartner
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf an unsere Handelspartner
Artikel 1: Geltungsbereich; Änderung der AGB
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") gelten für die Leistungserbringung der TiCad GmbH & Co. KG, Heegwaldstraße 3-5, 63674 Altenstadt (im Folgenden "TiCad") gegenüber Bestellern der von TiCad hergestellten und vertriebenen Produkte, insbesondere Golftrolleys und Zubehör (im Folgenden "Produkte"), die Unternehmer i.S.v. § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden "BGB"), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Diese AGB gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher).
(2) Alle zwischen dem Besteller und TiCad getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen, dem Angebot des Bestellers und einer Auftragsbestätigung durch TiCad. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung. Möglichen Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten auch dann, wenn TiCad in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers Leistungen für diesen ohne weiteren Vorbehalt ausführt.
Artikel 2: Vertragsschluss
(1) Die Bestellung der Produkte gilt als verbindliches Vertragsangebot und hat in der Regel schriftlich oder per Fax zu erfolgen. Sofern zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, ist TiCad berechtigt, das Vertragsangebot des Bestellers innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme des Vertragsangebots durch TiCad erfolgt entweder in schriftlicher Form (z.B. durch Übersendung einer Auftragsbestätigung) oder - bei Ausbleiben einer Auftragsbestätigung - durch Auslieferung der Produkte an den Besteller. Die in der Auftragsbestätigung wiedergegebenen Beschreibungen und Auflistungen bilden die Grundlage der geschuldeten Leistungserbringung. Der Besteller hat TiCad unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) über Abweichungen in der Auftragsbestätigung von seinem ursprünglichen Angebot zu unterrichten.
(2) TiCad behält sich ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte an solchen Produktbeschreibungen oder Unterlagen vor, die dem Besteller - auch in elektronischer Form - im Rahmen der Geschäftsbeziehung überlassen wurden, unabhängig davon, ob diese Überlassung vor oder nach einem Vertragsangebot durch den Besteller erfolgt ist.
Artikel 3: Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von TiCad bei Annahme der Bestellung im Rahmen der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Sollte eine entsprechende Mitteilung unterbleiben, beträgt die Lieferfrist regelmäßig zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss. Der Besteller ist in jedem Fall verpflichtet, TiCad über die besondere Eilbedürftigkeit von Bestellungen zu unterrichten.
(2) Sofern zwischen den Parteien vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die TiCad nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (bspw. aufgrund Nichtverfügbarkeit), wird der Besteller hierüber unverzüglich und gleichzeitig über die voraussichtliche, neue Lieferfrist informiert. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist TiCad berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird TiCad unverzüglich erstatten. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt.
(3) Der Eintritt eines Lieferverzugs setzt eine schriftliche Mahnung durch den Besteller unter angemessener Fristsetzung voraus. Bei Eintritt eines Lieferverzugs kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn TiCad hierbei ein Verschulden trifft. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Lieferwerts, insgesamt jedoch höchstens fünf (5)% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Produkte. TiCad bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Artikel 4: Lieferung und Gefahrenübergang
(1) Die Lieferung durch TiCad erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers werden bestellte Produkte an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit zwischen den Parteien nicht anderweitig vereinbart, ist TiCad frei in der Entscheidung über die Art der Versendung, insbesondere bei der Auswahl von Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bestellten Produkte geht mit der Übergabe auf den Besteller über. Das gleiche gilt, wenn die Ware auf Anordnung des Bestellers an Dritte geliefert wird oder der Besteller im Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bestellten Produkte sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Produkte an den mit der Zusendung beauftragten Dritten (Spediteur, Frachtführer, etc.) über.
(3) Die Lieferung bestellter Produkte erfolgt in der Regel als Gesamtlieferung. TiCad wird nur dann Teillieferungen vornehmen, wenn (i) die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und (iii) dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, TiCad erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung an ihn aus anderen, vom ihm zu vertretenden Gründen, so ist TiCad berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. TiCad ist berechtigt, hierfür eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Lieferpreises pro Kalenderwoche zu fordern, maximal jedoch eine Entschädigung in Höhe von fünf (5)% des Lieferpreises. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie gesetzliche Ansprüche von TiCad (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die vorbenannte Pauschale wird in jedem Fall auf weitergehende Geldansprüche angerechnet. Dem Besteller steht die Möglichkeit des Nachweises offen, dass TiCad überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
Artikel 5: Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die jeweils aktuellen Preise werden dem Besteller auf Nachfrage übermittelt. Zuzüglich zum Kaufpreisträgt der Besteller beim Versendungskauf die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einergewünschten Transportversicherung. Dies gilt auch für Zölle, Gebühren, Steuern und sonstigeöffentliche Abgaben im Zusammenhang mit der jeweiligen Lieferung. Sofern TiCad nicht die imEinzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine angemesseneTransportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) als vereinbart. Transportkartonsund alle sonstigen Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und werden von TiCad nichtzurückgenommen; ausgenommen sind Paletten.
(2) Erfolgt die Lieferung nicht nach Deutschland oder hat der Besteller seinen Sitz nicht inDeutschland, erfolgt die Lieferung der Produkte nur gegen Vorkasse. Hat der Besteller seinen Sitz ineinem EU-Mitgliedsstaat und erfolgt die Lieferung in einen EU-Mitgliedstaat, kann Zahlung perRechnung vereinbart werden.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von zwanzig (20) Tagen ab Rechnungsstellung undLieferung der bestellten Produkte. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlichausgeschlossen. TiCad hat die Möglichkeit, dem Besteller ein Skonto (Preisnachlass bei Zahlunginnerhalb einer bestimmten Frist) zu gewähren.
(4) Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als EUR 10.000,00 ist TiCad berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50% des Kaufpreises zu verlangen. TiCad wird den Besteller auf das Erfordernis einer Anzahlung im Rahmen der Auftragsbestätigung hinweisen. Eine Auslieferung der bestellten Ware erfolgt in einem solchen Fall erst nach Eingang der Anzahlung auf das von TiCad genannte Geschäftskonto.
(5) Ein von TiCad nicht zu vertretender Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang lässt die Zahlungsverpflichtung des Bestellers unberührt.
Artikel 6: Zahlungsverzug; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
(1) Mit Ablauf der in Artikel 5 Abs. (3) dieser AGB bestimmten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. TiCad behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(2) Bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises ist TiCad berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des in Artikel 7 dieser AGB geregelten Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf TiCad diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(3) Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die weitergehenden Rechte des Bestellers aufgrund von Mängeln bleiben hiervon unberührt.
(4) Sofern nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist TiCad nach den gesetzlichen Vorschriften zur Forderung einer Anzahlung oder Sicherheitsleistung, zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann TiCad den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Artikel 7: Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen behält sich TiCad das Eigentum an den bestellten und an den Besteller übergebenen bzw. gelieferten Produkten vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat TiCad unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf diese Produkte erfolgen.
(2) Nimmt TiCad in Ausübung des Eigentumsvorbehaltsrechtes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn TiCad dies ausdrücklich erklärt. TiCad kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
(3) Der Besteller hat die Möglichkeit, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Produkte von TiCad entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei TiCad als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt TiCad Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Produkte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von TiCad gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an TiCad ab. TiCad nimmt die Abtretung an. Die in vorstehendem Abs. 1 genannten Benachrichtigungspflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung neben TiCad ermächtigt. TiCad verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber TiCad nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann TiCad verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner ihr gegenüber bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von TiCad um mehr als zehn (10)%, wird TiCad auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
Artikel 8: Mängelansprüche des Bestellers
(1) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen, soweit es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs handelt, voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist TiCad hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von fünf (5) Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Gewährleistung und Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(2) Bei Vorliegen eines Mangels der Produkte kann der Besteller als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Besteller nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so kann TiCad ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Besteller die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf TiCad über. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
(3) TiCad ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) Der Besteller hat TiCad die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von TiCad ein bestelltes Produkt ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt, trägt TiCad die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Bei einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers kann TiCad die hieraus entstandenen Kosten zurückfordern/zurückverlangen.
(7) Leder ist ein Naturprodukt. Aus diesem Grund kann das Leder des gelieferten Produkts von Farbmustern abweichen, insbesondere hinsichtlich der Struktur, des Farbtons, Glanzes und der Oberflächennarbung. Ebenso können Unterschiede im Gerbungs- und Färbeprozess und/oder bei der handwerklichen Bearbeitung entstehen. Derartige Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Sie berechtigen weder zur Annahmeverweigerung noch begründen sie einen Mangel, der einen Anspruch auf Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung und/oder Rücknahme der Produkte begründet. Ebenso wenig berechtigen solche Abweichungen zu einer Herabsetzung des Kaufpreises oder einem Rücktritt vom Vertrag.
Artikel 9: Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet TiCad bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet TiCad - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TiCad nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit TiCad einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von TiCad als auch auf ein Verschulden des Bestellers zurückzuführen, muss sich der Besteller sein Mitverschulden anrechnen lassen. Als ein überwiegendes Verschulden des Bestellers ist es insbesondere anzusehen, wenn dieser es unterlässt, TiCad auf die Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden hinzuweisen.
(4) TiCad haftet nicht für Schäden an Golftrolleys und etwaige Folgeschäden, die bei Nutzung der optionalen Fernbedienung durch Kollision, Sturz und Wasserschäden auftreten.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, die vorstehenden Haftungsbedingungen beim Weiterkauf der Produkte an Endkunden in die jeweilige Vertragsbeziehung einzubeziehen.
Artikel 10: Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Produkte beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
Artikel 11: Datenschutz
(1) TiCad verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitarbeiter von TiCad werden gemäß § 5 BDSG verpflichtet, das Datengeheimnis zu bewahren. Es ist den Mitarbeitern danach untersagt, personenbezogene Daten außerhalb der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zu verarbeiten oder zu benutzen. Dies gilt auch, soweit es sich um Daten handelt, die den Mitarbeitern auf Grund ihrer Tätigkeit für Kunden oder Lieferanten zur Kenntnis gelangen. Diese Verpflichtung bleibt auch im Falle der Aufgabenänderung oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Die Mitarbeiter werden darüber aufgeklärt, dass Verstöße gegen das Datengeheimnis strafbewehrt sind und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können.
Artikel 12: Änderung dieser AGB
(1) TiCad ist berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von einem (1) Monat zu ändern oder zu ergänzen und die geänderten AGB der laufenden Geschäftsverbindung zu Grunde zu legen. Der Besteller wird auf die geänderten bzw. ergänzten AGB sowie sein entsprechend bestehendes Widerspruchsrecht durch einen besonders gekennzeichneten Rechnungsvermerk hingewiesen. Widerspricht der Besteller den geänderten AGB nicht innerhalb von einem (1) Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung und setzt er die Geschäftsbeziehung zu TiCad in Form weiterer Bestellungen fort, werden die Änderungen wirksam.
(2) Sofern der Besteller der Änderung bzw. Ergänzung dieser AGB widerspricht, werden die Geschäftsverbindung und die Lieferung von Produkten zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. TiCad ist in einem solchen Fall jedoch berechtigt, Angebote des Bestellers abzulehnen und die Lieferung von Produkten einzustellen, sofern die Bestellung der Produkte nach Ablauf der benannten Monatsfrist erfolgt.
Artikel 13: Sonstiges
(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen TiCad und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Artikel 7 dieser AGB unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, liegt der ausschließliche - auch internationale - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten in Hanau.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg in zulässiger Weise soweit wie möglich erreicht. Dies gilt in gleicher Weise für Regelungslücken.