AEB für Lieferanten

Stand April 2016

Zur Verwendung in allen Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Lieferant“) und der TiCad GmbH & Co. KG (nachfolgend „TiCad“)

1. Maßgebende Bedingungen

1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und TiCad richten sich ausschließlich nach den folgenden Einkaufsbedingungen.

1.2 Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3 Die vorbehaltlose Annahme von Waren oder Dienstleistungen (nachfolgend einheitlich als „Leistungsgegen-stand" bezeichnet) oder die widerspruchslose Bezahlung durch TiCad bedeutet in keinem Fall die Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Selbst wenn TiCad auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.4 Die AEB gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

2. Bestellung

2.1 Lieferverträge (Bestellungen und Annahme) und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch in Textform (Telefax, E-Mail oder elektronische Bestellsysteme) vorgenommen werden.

2.2 Sämtliche Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten.

2.4 TiCad kann zumutbare Änderungen des Leistungsgegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie Liefertermine, sind angemessen und einvernehmlich zu regeln.

2.5 Soweit Bestellungen von TiCad nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, ist TiCad hieran zwei Wochen nach dem Datum der Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei TiCad.

2.6 Werden diese AEB in einen Rahmenvertrag einbezogen, so kommt ein auf diesem Rahmenvertrag beruhender Einzelvertrag auch dann zustande, wenn der Lieferant einem Lieferabruf nicht unverzüglich und begründet wider-spricht; der im Lieferabruf genannte Termin ist einzuhalten.

3. Preise, Zahlung

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Ohne besondere Vereinbarung gelten die Preise „Geliefert verzollt" (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung.

3.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, zahlt TiCad innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit der Entgeltforderung und nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung sowie Erbringung des Leistungsgegenstandes. Jedwede Zahlung steht unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

3.3 Bei Annahme verfrühter Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend „Lieferung") wird die Entgeltforderung frühestens nach dem vereinbarten Zahlungstermin, im Zweifel frühestens nach dem vereinbarten Liefertermin fällig. Die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen, insbesondere Lagerkosten betreffend, bleibt vorbehalten.

4. Lieferung und Fristen, Lieferverzug, Schadenspauschale

4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an der von TiCad angegebenen bzw. vereinbarten Lieferadresse (Erfüllungsort). Soweit nicht anders vereinbart, gilt Lieferung „Geliefert verzollt" (DDP gemäß Incoterms 2000).

4.2 Teillieferungen und verfrühte Lieferung sind unzulässig, außer TiCad hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

4.3 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die TiCad wegen der Verspätung zustehenden Ansprüche.

4.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat er TiCad unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren. TiCad ist berechtigt, bei Verschulden des Lieferanten pro angefangener Woche der Lieferterminüberschreitung eine Schadenspauschale von 0,5% des Wertes des verspäteten Leistungsgegenstandes, maximal jedoch 5% des Auftragswertes zu verlangen. Auf Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung des Liefertermins wird die Schadenspauschale angerechnet. Die Schadenspauschale kann bis zur vollständigen Zahlung des Vereinbarten Entgelts geltend gemacht werden.

4.5 Der Lieferant trägt die Leistungsgefahr bis zur Annahme durch TiCad oder deren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

4.6 Der Lieferant gewährleistet eine vollständige Warenausgangsprüfung zur Sicherung der Belieferung mit Null-Fehler-Qualität. Eine Wareneingangskontrolle findet nur im Hinblick auf von außen erkennbare Schäden und/oder Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird TiCad unverzüglich rügen. Weitere Mängel wer-den gerügt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Einwand der verspäteten Mängelanzeige ist insoweit ausgeschlossen.

4.7 An Software, die zum Leistungsumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat TiCad das unentgeltliche, unwiderrufliche Recht zur Nutzung, entsprechend einer vertragsgemäßen Verwendung des Leistungsgegenstandes.

4.8 Bei Bedarf und auf Verlangen von TiCad werden sich die Parteien auf die Einrichtung eines Konsignationslagers einigen.

5. Geheimhaltung

5.1 Alle durch TiCad zugänglich gemachten Informationen sind, solange und soweit nicht nachweislich öffentlich bekannt, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie bleiben ausschließliches Eigentum von TiCad und wer-den im Betrieb des Lieferanten nur Personen zur Verfügung gestellt, die zum Zweck der Lieferung an TiCad notwendigerweise herangezogen werden müssen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von TiCad dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an TiCad selbst – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung von TiCad sind alle von TiCad stammenden Informationen, gleich welcher Form oder Verkörperung, unverzüglich und vollständig an TiCad zurückzugeben o-der zu vernichten, verbunden mit der Übergabe einer entsprechenden Erklärung bzw. eines Vernichtungsnachweises.

5.2 TiCad behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte) vor. Soweit TiCad solche Informationen von Dritten erhalten hat, gilt dieser Vorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

5.3 Erzeugnisse, die nach von TiCad entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben oder mit Werkzeugen von TiCad oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinnge-mäß auch für Druckaufträge.

5.4 Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit seiner Geschäftsverbindung zu TiCad werben.

6. Erfindungen, Schutzrechte

6.1 An schutzfähigem Know-how und Erfindungen des Lieferanten, welche dem Leistungsgegenstand zugrunde liegen oder in ihm verkörpert sind oder durch Entwicklungsleistungen während der Vertragsbeziehung entstanden sind, räumt der Lieferant bereits hiermit TiCad ein unentgeltliches, übertragbares, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein. Der Lieferant stellt organisatorisch sicher, dass er seiner Verpflichtung zur Nutzungseinräumung genügen kann.

6.2 Dem Lieferant ist bekannt, dass die Produkte von TiCad weltweit eingesetzt werden. Er verpflichtet sich, TiCad unverzüglich die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten, eigenen und lizensierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Leistungsgegenstand mitzuteilen.

7. Verpackung, Lieferschein, Rechnung, Warenursprung

7.1 Der Leistungsgegenstand ist ordnungsgemäß zu verpacken.

7.2 Über jede Sendung ist TiCad ein Lieferschein und eine gesonderte Rechnung zu erteilen. Sie müssen Lieferantennummer, Datum und Nummer der Bestellung bzw. des Lieferabrufes und Einkaufsabschlusses, Menge und Materialnummer, Nummer und Datum des Lieferscheins, Brutto- und Nettogewichte einzeln aufgeführt, Zusatzdaten von TiCad (z.B. Abladestelle) sowie den vereinbarten Preis/Mengeneinheiten enthalten. Jeder Lieferung muss ein Packzettel mit genauem Inhaltsverzeichnis unter Angabe der Bestellnummer beigefügt werden.

7.3 Bezieht sich die Rechnung auf verschiedene Bestellungen, sind die in Ziffer 7.2 gemachten Angaben für jede Bestellung gesondert aufzuführen. Die Rechnung darf sich nur auf den Lieferschein beziehen.

7.4 Ein in der EU ansässiger Lieferant hat TiCad das Ursprungsland der Ware durch Langzeit-Lieferantenerklärung, ein nicht in der EU ansässiger Lieferant durch Präferenznachweis oder Ursprungszeugnis zu dokumentieren. Eine Änderung des Warenursprungslandes ist TiCad unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Der Lieferant stellt TiCad von allen Kosten frei, die in Folge unzutreffender, unvollständiger oder fehlerhafter Ursprungsaussagen oder -dokumente entstehen.

8. Höhere Gewalt

8.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen TiCad – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung des Bedarfs zur Folge haben und von erheblicher Dauer sind.

9. Mängelhaftung

9.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln gelten, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

9.2 TiCad darf die Art der Nacherfüllung wählen.

9.3 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich innerhalb einer von TiCad zu setzenden Frist mit der Beseitigung des Mangels beginnen, darf TiCad die Beseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder von dritter Seite vornehmen lassen. Ist es TiCad wegen besonderer Dringlichkeit, insbesondere wegen der Abwehr akuter Gefahren und/oder substantieller Schäden, nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zu setzen, so ist TiCad auch ohne Fristsetzung zur eigenen Abhilfe berechtigt.

9.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate.

9.5 Für innerhalb der Verjährungsfrist reparierte oder nachgelieferte Teile beginnt die Verjährungsfrist mit voll-ständig erbrachter Nacherfüllung erneut. Dies gilt nicht, wenn Reparaturen oder Nachlieferungen dem Umfang, der Dauer oder den Kosten nach nur unerheblich sind.

9.6 Kosten von TiCad infolge mangelhafter Lieferung des Leistungsgegenstandes, insbesondere Handlings-, Trans-port-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Ein- und Umbaukosten, Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle sowie Kosten, die TiCad seinen Kunden aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber zu übernehmen hat, trägt der Lieferant.

9.7 Bei verschuldeten Rechtsmängeln, insbesondere auch bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter, stellt der Lieferant TiCad und deren Kunden von Ansprüchen Dritter frei und ersetzt die Kosten, die TiCad wegen einer erforderlichen und angemessenen Rechtsverteidigung in Zusammenhang mit Drittrechtsverletzung entstehen. Für Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

9.8 Nimmt TiCad hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Leistungsgegenstandes zurück oder wurde deswegen TiCad gegenüber das Entgelt gemindert oder TiCad in sonstiger Weise in Anspruch genommen, behält TiCad sich den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor.

10. Sonstige Haftung

10.1 Wird TiCad aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant TiCad frei, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des Leistungsgegenstandes verursacht wurde. Bei verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn den Lieferant ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

10.2 Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss und Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung unter Einschluss von Schäden der erweiterten Produkthaftpflicht sowie Rückrufkosten bei einem im Bereich der EU zugelassenen Versicherer. Die Deckungssumme muss für die Bereiche Personenschaden, Sachschaden und den Bereich der erweiterten Produkthaftpflicht und Rückrufkosten jeweils mindestens EUR 2 Mio. betragen. Eine solche Versi-cherung hat sich auf verbundene Unternehmen des Lieferanten zu erstrecken, soweit diese mit einer Dienstleistung befasst sind, die unter allgemeinen Einkaufsbedingungen fallen.

10.3 Für Maßnahmen von TiCad zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftete der Lieferant, soweit er dazu gesetzlich und/oder vertraglich verpflichtet ist.

11. Schutzrechte Dritter

11.1 Der Lieferant gewährleistet, dass keine Schutzrechte Dritter der vertraglich vereinbarten Nutzung des Leistungsgegenstandes entgegenstehen.

11.2 Soweit der Lieferant eine Schutzrechtsverletzung verschuldet hat, stellt er TiCad von allen gerichtlich und außergerichtlich erhobenen Ansprüchen Dritter, inklusive der TiCad anfallenden Kosten einer erforderlichen und angemessenen Rechtsverteidigung, aus einer Schutzrechtsverletzung frei.

11.3 Ferner unterrichten sich die Vertragspartner unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen und geben sich Gelegenheit, entsprechenden Ansprüchen gemeinsam entgegenzuwirken.

12. Abtretung und Aufrechnung

12.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, kann der Lieferant seine Forderungen gegen TiCad nicht abtreten oder durch Dritte einziehen lassen.

12.2 TiCad darf aufgrund von Gegenansprüchen Zahlungen zurückhalten oder die Aufrechnung erklären.

13. Eigentum

13.1 Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bedarf zu seiner Wirksamkeit der ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung.

13.2 Die von TiCad beigestellten Stoffe bleiben Eigentum von TiCad und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen werden für TiCad vorgenommen. TiCad ist im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen, die insoweit vom Lieferant für ihn verwahrt werden.

14. Qualität und Dokumentation

14.1 Der Lieferant hat für seine Lieferung den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er muss ein entsprechendes Qualitätsmanagement einrichten und nachweisen.

14.2 Der Lieferant muss in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann, wie und durch wen deren mangelfreie Herstellung sichergestellt wurde. Diese Nachweise sind vom Lieferanten 10 Jahre ab letztmaligem Inverkehrbringen des Endproduktes durch TiCad aufzubewahren und diesem bei Bedarf vorzulegen. Der Lieferant ist zur Verkürzung der Aufbewahrungsdauer berechtigt, wenn er Gefahren für Leben und Gesundheit beim Gebrauch der Produkte ausschließen kann. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglich-keiten in gleichem Umfang zu verpflichten.

15. Sicherheit und Umweltschutz

15.1 Verpackungen sind so zu gestalten, dass sie leicht trennbar und recyclebar sind, Mischgebinde vermieden werden sowie Materialien aus natürlich nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Entsprechende Produkt- und Materialinformation ist bereitzustellen.

15.2 Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände von TiCad ausführen, haben die jeweils geltenden Regelungen für Sicherheit und Umweltschutz zu beachten. Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von TiCad verursacht wurden.

16. Ersatzteile und Lieferbereitschaft

16.1 Soweit keine anderweitige Regelung getroffen wird, ist der Lieferant verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist, soweit gesetzlich zulässig, Hanau, sonst der Sitz von TiCad.

17.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

17.3 Stellt ein Vertragspartner die Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

17.4 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.