AGB für Endverbraucher - Service
Reparatur-, Service- und Wartungsbedingungen der TiCad GmbH & Co KG
Artikel 1: Anwendungsbereich
Diese Reparatur-, Service- und Wartungsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“) gelten für alle Reparatur-, Service und Wartungsleistungen („Leistungen“), die TiCad GmbH & Co. KG, Heegwaldstraße 3-5, D-63674 Altenstadt (im Folgenden „TiCad“) auf Grund von Reparatur-, Service- und Wartungsverträgen oder Einzelaufträgen, für die von TiCad hergestellten und vertriebenen Produkte, insbesondere Golftrolleys und Zubehör und deren Ersatzteile (im Folgenden „Produkt“ oder „Produkte“), für natürliche Personen erbringt, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher i.S.d. § 13 BGB) (im Folgenden „Kunde“).
Artikel 2: Vertragsschluss
Der von dem Kunden unterzeichnete Auftrag ist ein bindendes Angebot. TiCad kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der Leistungen annehmen. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch TiCad sind freibleibend.
Artikel 3: Leistungsumfang
Die Leistungen umfassen insbesondere Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten aber auch Modifikationen oder Umbauten an den Trolleys. Welche Leistungen TiCad im Rahmen eines Vertrags erbringt, ergibt sich aus der jeweils konkreten vertraglichen Vereinbarung.
Die Leistungen werden, sofern sie nicht im Sinne der freiwilligen Garantie erbracht werden, pauschalisiert bzw. nach Zeit- und Materialaufwand berechnet. Es gelten die jeweils aktuellen Sätze. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht bleibt hiervon unberührt.
Instandhaltung, Wartung und Reparaturmaßnahmen umfassen folgende Leistungen:
- alle Leistungen, die die Funktionalität an den Golftrolleys bei Defekt, Mangel oder Störung wieder herstellt;
- die vorsorgliche Durchführung erforderlicher Maßnahmen, um die künftige Funktionalität der Golftrolleys zu sichern.
Modifikationen und Umbauten an den Golftrolleys umfassen alle Leistungen,
- die auf Kundenwunsch gegen Auftrag und Berechnung an den Golftrolleys erbracht werden, um das Sportgerät sinnvoll zu aktualisieren, aufzurüsten oder mit Sonderausstattungen zu versehen.
- die durch die TiCad ohne Berechnung an den Golftrolleys erbracht werden, um die Sportgeräte zu aktualisieren.
TiCad ist berechtigt, im Einzelfall eine Leistung abzulehnen, wenn das Produkt nicht mehr reparaturfähig bzw. reparaturwürdig ist oder wenn trotz zumutbarer Anstrengungen benötigte Einzelteile nicht mehr beschafft werden können. TiCad ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Artikel 4: Fehlerangaben
(1)Das Produkt wird durch TiCad primär auf die vom Kunden angegebene Fehlfunktion untersucht. Es wird die Ursache für diesen Fehler gesucht, dieser sowie evtl. vorhandene offensichtliche Folgefehler beseitigt und das Produkt einem Probelauf unterzogen. Aus diesem Grund ist eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels durch den Kunden notwendig. Die Mangelbeschreibung bedarf in jedem Fall der Schriftform und wird auf dem Werkstattauftrag festgehalten. Wird die Fehlfunktion zu ungenau beschrieben, so dass sie bei TiCad nicht nachvollziehbar ist, besteht kein Gewährleistungsanspruch, wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann. Sollte das Produkt zusätzliche Mängel als die vom Kunden angegebenen aufweisen, so wird nicht für deren Beseitigung gehaftet.
(2)TiCad ist nicht verpflichtet, das zu reparierende Produkt auf vollen Funktionsumfang hin zu untersuchen. Wird während der Reparatur ein solcher zusätzlicher Fehler ermittelt, der nicht in Zusammenhang mit dem vom Kunden beschriebenen Fehler steht, wird TiCad den Kunden über die zusätzlich entstehenden Kosten vor Beginn der weiteren Arbeiten informieren. Wünscht der Kunde die Beseitigung dieses zusätzlichen Fehlers nicht, verbleibt es bei dem bisherigen Auftragsumfang. Sollte die vom Kunden bemängelte Fehlfunktion des Produktes während der Reparatur nicht festzustellen sein, wird TiCad nach eigenem Ermessen die Arbeiten durchführen, die nach Erfahrung von TiCad in häufigen Fällen die beschriebene Fehlfunktion beseitigen. Da zuvor die Fehlfunktion nicht feststellbar war, kann TiCad nicht die Gewähr dafür übernehmen, dass alle zur Beseitigung des Fehlers notwendigen Arbeiten ausgeführt wurden. Ein Nacherfüllungsanspruch besteht nur dann, wenn TiCad die Fehlfunktion aufgrund fahrlässigen Verschuldens nicht feststellen konnte.
Artikel 5: Kostenvoranschlag
(1)Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird
(2)Liegt dem Reparaturauftrag keine verbindliche Preisangabe, gemäß letztgenanntem Absatz (1), sondern ein einfacher Kostenvoranschlag zugrunde, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrags überschritten werden, sofern die Überschreitung der Kosten bei Erstellung des Kostenvoranschlages für den Auftragnehmer nicht erkennbar war. Werden die Kosten voraussichtlich um mehr als 20 % überschritten, so hat dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und dessen Einverständnis zur Fortführung der Arbeiten einzuholen.
(3)Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag und wird die Reparatur auf Wunsch des Kunden nicht ausgeführt, so braucht das untersuchte Produkt nicht mehr in den ursprünglichen Zustand versetzt zu werden, wenn es wirtschaftlich und technisch nicht vertretbar ist. Zur Erstellung eines Kostenvoranschlages sind Eingriffe in das Produkt notwendig. Daher kann bei Ablehnung der Reparatur das Produkt unter Umständen nicht mehr im Originalzustand zurückgegeben werden.
(4)Der Arbeitsaufwand für einen Kostenvorschlag beinhaltet folgende Leistungen: Kontrolle des Produktes, falls notwendig teilweise Demontage des Produktes, Fehlerfeststellung, Ersatzteilpreisanfrage beim Hersteller, Ermittlung der Reparaturkosten, telefonischer oder formloser Kostenvoranschlag per Email oder Fax, Zusammenbau und unreparierte Rückgabe des Gerätes falls keine Reparatur in Auftrag gegeben wird.
(5)Detaillierte schriftliche Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig.
Artikel 6: Leistungszeit
Von TiCad mündlich, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannte Leistungsfristen oder –termine sind rechtlich nicht bindend, es sei denn es besteht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über die Verbindlichkeit der Leistungszeit. Der Beginn einer verbindlichen Leistungsfrist setzt die vorherige Abklärung aller organisatorischen und technischen Fragen und den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung voraus.
Artikel 7: Rückgabe
(1)Die Rückgabe der reparierten sowie der nicht reparierten Produkte erfolgt je nach Absprache durch Abholung in der Werkstatt, per Anlieferung oder per Versand auf Kosten des Kunden.
(2)Grundsätzlich ist der Rückversand über die Versicherung und deren Bedingungen des beauftragten Paketdienstes bis maximal 500,00 Euro versichert, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
Artikel 8: Vergütung und Zahlung
(1)Art und Umfang der Vergütung der von TiCad zu erbringenden Leistungen werden zwischen den Parteien grundsätzlich einzelvertraglich vereinbart. Arbeitsleistungen werden grds. nach Zeitaufwand berechnet. Ausgenommen hiervon sind pauschal abgerechnete Leistungen, die bereits Material- und Zeitaufwand inkludieren können. Bei der Berechnung der Leistungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen, sofern es sich nicht um pauschal abgerechnete Leistungen handelt. Die Preise für die Leistungen gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)TiCad ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und der zu beschaffenden Materialien.
(3)Bei Abholung durch den Kunden und bei Anlieferung durch TiCad erfolgt die Zahlung bar oder per EC-Karte. Bei Lieferung durch Versand erfolgt die Zahlung nach Lieferung auf Rechnung.
(4)Die Vergütung der Leistungen ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Abnahme fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass TiCad einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Kunde die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
Artikel 9: Aufbewahrung
(1)TiCad haftet für sorgfältige Aufbewahrung der Produkte bis 3 Monate nach Fertigstellung.
(2)Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung und Abholungsaufforderung abgeholt, ist TiCad (es sei denn die Parteien haben einen Versand oder eine Anlieferung der Produkte vereinbart) berechtigt, mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld zu berechnen. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigungen oder Umgang. TiCad ist berechtigt, den Auftragsgegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung ihrer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern.
Artikel 10: Eigentumsvorbehalt:
(1)An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen, welche nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich TiCad bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.
(2)Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum von TiCad über.
Artikel 11: Subunternehmer
TiCad ist berechtigt, die Leistungen durch Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen zu erbringen. Vertragspartner des Kunden bleibt jedoch TiCad.
Artikel 12: Gewährleistung und Haftungsbegrenzung
(1)Soweit die in den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von TiCad ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
(2)Soweit das Produkt nicht die zwischen TiCad und dem Kunden vereinbarte Beschaffenheit hat oder es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder es nicht die Eigenschaften, die der Kunde nach den öffentlichen Äußerungen von TiCad erwarten konnte, hat, so ist TiCad zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn TiCad aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
(3)Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. TiCad ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Produktes oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat TiCad die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4)TiCad übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch folgende Umstände mitverursacht worden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch von ihm eingeschaltete Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, unsachgemäße chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse, sofern die Schäden nicht auf Verschulden von TiCad zurückzuführen sind.
(5)Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder TiCad die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(6)TiCad haftet uneingeschränkt soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TiCad oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TiCad beruht. Ferner haftet TiCad für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet TiCad jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. TiCad haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie, für die Beschaffenheit des Produkts und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Soweit die Haftung von TiCad ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
(7)Leder ist ein Naturprodukt. Aus diesem Grund kann das Leder des gelieferten Produkts von Farbmustern abweichen, insbesondere hinsichtlich der Struktur, des Farbtons, Glanzes und der Oberflächennarbung. Ebenso können Unterschiede im Gerbungs- und Färbeprozess und/oder bei der handwerklichen Bearbeitung entstehen. Derartige Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Sie berechtigen weder zur Annahmeverweigerung noch begründen sie einen Mangel, der einen Anspruch auf Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung und/oder Rücknahme der Produkte begründet. Ebenso wenig berechtigen solche Abweichungen zu einer Herabsetzung des Kaufpreises oder einem Rücktritt vom Vertrag.
Artikel 13: Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche von TiCad ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Artikel 14: Datenschutz
Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vertrages werden von TiCad Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet. TiCad versichert, dass personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass TiCad dazu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Kunde vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Die personenbezogenen Daten, die der Kunde bei einer Bestellung oder per E-Mail mitteilt (z. B. Name, Kontaktdaten), werden nur zur Korrespondenz mit dem Kunden und nur für den Zweck verarbeitet, zu dem sie der Kunde TiCad zur Verfügung gestellt hat. Zur Abwicklung von Zahlungen gibt TiCad Zahlungsdaten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter. Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung bestimmter Daten bis zu 10 Jahre betragen. Sollte der Kunde mit der Speicherung personenbezogener Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird TiCad auf eine entsprechende Weisung hin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Löschung, Korrektur oder Sperrung der Daten veranlassen. Auf Wunsch erhält der Kunde unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die TiCad über den Kunden gespeichert hat.
Artikel 15: Sonstiges
(1)Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen TiCad und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg in zulässiger Weise soweit wie möglich erreicht. Die gilt in
gleicher Weise für Regelungslücken.